Impressum und Satzung des Bürgervereins


Impressum

Bürgerverein vor dem Dammtor/Pöseldorf r.V.

Postfach 13 02 10

20102 Hamburg

Telefon: 040 – 98 76 91 14

E-Mail: info@bv-dammtor.de


Alleinvertretungsberechtigt:

1. Vorsitzende: Jutta Höflich
c/o Bürgerverein vor dem Dammtor/Pöseldorf r.V.
Postfach 13 02 10
20102 Hamburg

2. Vorsitzender: Peter Uhlenbroock
c/o Bürgerverein vor dem Dammtor/Pöseldorf r.V.
Postfach 13 02 10
20102 Hamburg


Satzung

Satzung des Bürgervereins vor dem Dammtor/Pöseldorf r.V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der im Jahr 1848 gegründete Verein führt den Namen: "Bürgerverein vor dem Dammtor/Pöseldorf rechtsfähiger Verein".
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Verein ist der Bürgerverein der Hamburger Stadtteile Harvestehude und Rotherbaum und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung des kulturellen, wirtschaftlichen und kommunalen Lebens in diesen Stadtteilen. Darüber hinaus will der Verein den Heimatgedanken und einen freien Meinungsaustausch unter seinen Mitgliedern pflegen.
(3) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen und Vereine werden, die sich zu den Zielen und Zwecken des Vereins bekennen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Nach dem Eintritt wird der volle Jahresbeitrag sofort fällig.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern, die sich besonders um Staat und Vaterstadt oder den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt der Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen: Bei Verzug in der Beitragszahlung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung sowie bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
(5) Gegen die Versagung der Aufnahme und den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beiträge
(1) Die Aufnahme- und Jahresbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Jahres zu entrichten.
(2) Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedern in besonderen Fällen die Beitragszahlung zu stunden oder zu erlassen.

§ 5 Verwaltung / Geschäftsjahr
(1) Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• die Hauptversammlung
• die Rechnungsprüfer
• die Ausschüsse.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem/der 1. Vorsitzenden
• dem/der 2. Vorsitzenden
• dem/der 1. und 2. Schriftführer/Schriftführerin
• dem/der 1. und 2. Schatzmeister/Schatzmeisterin
• bis zu drei Beisitzern oder Beisitzerinnen.
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder abwechselnd aus. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung befugt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand mit Mehrheit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin ernennen; dieses neue Vorstandsmitglied muss für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen von einer Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten bestätigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Zu der Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Nennung der Tagesordnung einzuladen. Die Veröffentlichung der Einladung in der Vereinszeitung, die jedem Mitglied vom Verein kostenlos zugestellt wird, gilt als ausreichend.
(2) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe des Grundes innerhalb eines Monats nach Antragstellung statt.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, selbstständig Anträge zu stellen; diese sind mindestens acht Tage vor einer Versammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(4) Dringende Anträge können in der Versammlung selbst eingebracht werden und zur Abstimmung kommen. Ob ein Antrag als dringend zu erachten ist, entscheidet die Versammlung.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Hauptversammlung
(1) Jährlich findet eine Hauptversammlung statt, möglichst in den Monaten März bis Mai.
(2) Der Hauptversammlung obliegt es,
• den Vorstand zu wählen
• den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen
• den Vorstand zu entlasten
• den Haushaltsplan zu genehmigen
• zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
(3) Im Übrigen gelten für die Hauptversammlung alle Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, jährlich scheidet einer aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Vertretung für die restliche Amtszeit zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben Forderungen und Verpflichtungen, Einnahmen und Ausgaben rechnerisch und sachlich zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.

§ 10 Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlungen können aus der Mitte der Mitglieder Arbeitsausschüsse wählen, denen ein bestimmtes Feld der Vereinstätigkeit zugewiesen wird. In diesen Ausschüssen hat der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied Sitz und Stimme und muss zu den Sitzungen eingeladen werden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.

§ 11 Geschäftsordnung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit der/die Vorsitzende.
(2) Zur Satzungsänderung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Einzelheiten in einer besonderen Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins, die nur auf einer eigens zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Versammlung erfolgen kann, bestimmt diese Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens. Hierzu bedarf es der Dreiviertelmehrheit. Das Vermögen darf nur zu einer den Stadtteilen Harvestehude/Rotherbaum dienenden oder sonstigen gemeinnützigen Maßnahme verwendet werden.

beschlossen am 22.04.1971, §§ 1 und 2 geändert am 10.04.1986, geändert am 10.05.2010, geändert am 27.06.2012.